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Gemeinde Kalefeld Aktuelle Bürgerinformationen Pressemitteilungen

Übersicht Pressemitteilungen

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Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung

18.01.2007

Die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen im Gemeindegebiet finden Sie als PDF-Datei unter der Seite Rathaus, Unterseite "Gang zur Verwaltung".

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Straßenreinigung

03.11.2008

Aus gegebenem Anlass möchte ich auf die Satzung über die Straßenreinigung vom 14.04.2005 und die dazugehörige Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Gemeinde Kalefeld hinweisen.

Nach § 1 der Satzung über die Straßenreinigung ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften den Eigentümern der an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung der öffentlichen Straßen bis zur Straßenmitte auferlegt.

Zu den Straßen im Sinne der Satzung gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Radwege und Gossen ohne Rücksicht auf ihre Befestigung.

Die Straßenreinigung ist nach Bedarf, mindestens aber am letzten Werktag jeder Woche, vorzunehmen.

Die Reinigung umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Unkraut, Laub und Unrat.

Besondere Verunreinigungen durch die An- und Abfuhr von Kohlen, Holz, Mist, Silage, Müll, Abfall und dergleichen, durch Bauarbeiten oder Tiere sind unverzüglich zu beseitigen. Hier geht die Reinigungspflicht des Verursachers der des Eigentümers vor.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

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Sprechtage im Verwaltungsbezirk des Nieders. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie

14.01.2009

Das Nieders. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie wird auch im Kalenderjahr 2010 beim Landkreis Northeim, Medenheimer Str. 6/8, 37154 Northeim, Sprechtage durchführen.
Versehrte, Behinderte, Versorgungsrentenempfängerinnen und Versorgungsrentenempfänger können sich vom Nieders. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie beraten lassen und Auskünfte einholen.

 

Die Sprechtage finden jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr an folgenden Terminen statt:

 

11.01.2010 - im Erdgeschoss, Besprechungsraum Foyer
08.03.2010 - im Erdgeschoss, Besprechungsraum Foyer
10.05.2010 - im Erdgeschoss, Besprechungsraum Foyer
12.07.2010 - im Erdgeschoss, Besprechungsraum Foyer
13.09.2010 - im Erdgeschoss, Besprechungsraum Foyer
08.11.2010 - im Erdgeschoss, Besprechungsraum Foyer
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Allgemeinverfügung zur Brennverordnung

19.03.2009

Nach der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBl. Seite 2) kann die Gemeinde bestimmen, dass an von ihr bestimmten Tagen pflanzliche Abfälle außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden dürfen.

Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft kann die Gemeinde Nebenbestimmungen - insbesondere zum Brandschutz und zur Verkehrssicherheit - erlassen und das Verbrennen zeitlich und räumlich beschränken.

Im Vollzug dieser Ermächtigung ergeht folgende Allgemeinverfügung

1. Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung gärtnerisch genutzter Grundstücke anfallen, dürfen in der Gemeinde Kalefeld in der Zeit vom 01.04. bis zum 15.05. und vom 01.09. bis zum 31.10. eines jeden Jahres an Freitagen und Samstagen in der Zeit von 08.00 bis 16.00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage) verbrannt werden.

2. Ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
a) Die pflanzlichen Abfälle dürfen verbrannt werden, wenn die Witterungsbedingungen dies zulassen (kein Regen, kein starker Wind).
b) Übermäßige Rauchentwicklung ist zu vermeiden. Insbesondere darf der Straßen- und Flugverkehr nicht beeinträchtigt werden und niemand mehr als nach den Umständen vermeidbar beeinträchtigt werden.
c) Das Feuer darf nur auf unbewachsenen Flächen errichtet und betrieben werden. Das Feuer ist bis zu seinem vollständigen Erlöschen von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen. Leicht entzündbare und leicht brennbare Materialien sind im Umkreis von drei Metern um das Feuer vor dessen Anzünden zu entfernen.
d) Der Durchmesser des Feuers darf einen Meter nicht überschreiten. Er ist so klein zu halten, dass der Pflanzenschutz in der unmittelbaren Umgebung gewährleistet ist.
e) Beim Verbrennen sind Mindestabstände von 50 Metern zu Gebäuden einzuhalten. Zu öffentlichen Verkehrsflächen, Wäldern, Hecken, Energieversorgungsanlagen, Zelt- und Campingplätzen, Erholungseinrichtungen, Kindergärten, Schulen und Seniorenheimen ist ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten.
f) Bei lang anhaltender trockener Witterung, starkem Wind, auf moorigem Untergrund und in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten ist das Verbrennen unzulässig.

3. Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200 Euro nach § 67 Nds. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung angedroht.Darüber hinaus muss derjenige, der gegen die Bestimmungen Nr. 1 und 2 dieser Verfügung zuwiderhandelt, mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 61 Abs. 1 und § 27 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Verbindung mit § 6 der BrennVO rechnen.Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

4. Diese Allgemeinverfügung ist ab sofort gültig bis zum 31.10.2010.

5. Die bisher gültige Allgemeinverfügung vom 10. März 2005 tritt ab sofort außer Kraft.

Rechtsgrundlage für diese Verfügung:
§§ 2, 4 und 6 der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBl. S. 2) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerVfG) in den jeweils gültigen Fassungen.

Begründung:
Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung gärtnerischer Flächen anfallen, sollten grundsätzlich durch Kompostierung, Verrottung oder Untergraben/Unterpflügen beseitigt werden. Die Gemeinde kann das Verbrennen pflanzlicher Abfälle außerhalb von zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Nach allgemeiner Erfahrung fallen in der ländlichen Gemeinde Kalefeld in den Zeiträumen 01.04. bis zum 15.05. und 01.09. bis zum 31.10. eines jeden Jahren erhebliche Mengen an pflanzlichen Abfällen an, die durch Eigenkompostierung, Schreddern, die üblichen Biotonnen, Saisonbiotonnen oder Brauchtumsfeuer infolge des stoßartigen Aufkommens der Abfälle nicht gänzlich beseitigt werden können. Auch das Verbringen auf die vier Mülldeponien des Landkreises ist unzweckmäßig.
Daher wird in den o. g. Zeitfenstern das Verbrennen am Freitagen und Samstagen im Rahmen der o. g. Voraussetzungen genehmigt.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung Klage bei dem Verwaltungsgericht Göttingen, Postfach 3765, 37027 Göttingen, Dienstgebäude Berliner Str. 5, 37073 Göttingen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist gegen die Gemeinde Kalefeld zu richten.

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Rentenberatung

29.05.2009

Beratung in Rentenversicherungsangelegenheiten

 


Ab Dezember 2009 werden die in der Gemeinde Kalefeld durchgeführten Sprechstunden des Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung ausgeweitet.
Es werden künftig folgende Sprechzeiten angeboten:
In der Gemeindeverwaltung in Kalefeld, Zimmer 4, jeweils am ersten Diestag im Monat von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
In der Gemeindeverwaltung in Echte, 1. Etage, jeweils am ersten Donnerstag im Monat von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Die Sprechstunden werden vom Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung, Herrn Lothar Napiwotzki durchgeführt, der für weitere Informationen unter der Tel.-Nr. 05551 90 99 039 erreichbar ist.

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Pächter für die Auetalhalle gesucht

02.07.2009

Die Gemeinde Kalefeld sucht zum nächstmöglichen Termin eine/n neue/n selbständig arbeitende/n

          Pächter/in für die Auetalhalle in der Ortschaft Willershausen

- Mehrzweckhalle (15 x 27 m) mit Bühne und Tribüne
- Gaststätte mit Theke / ca. 55 Sitzplätze
- Küche inkl. Kleininventar
- Sauna
- Doppelkegelbahn
- Umkleide- und Geräteräume

Gastronomische Kenntnisse des/der neuen Pächters/Pächterin (gern auch Ehepaar) wären von Vorteil. Der Betrieb hat eine gute Ertragslage und kann mit nur geringem Eigenkapital übernommen werden. Die gesamte Auetalhalle ist weitgehend selbständig zu führen, d.h., neben der Bewirtung sind auch die Hausmeister- und Reinigungstätigkeiten in eigener Regie zu übernehmen.

Interessentinnen/Interessenten werden um eine schriftliche Bewerbung an die Gemeinde Kalefeld, Kleiner Hagen 4, 37589 Kalefeld, gebeten. Weitere telefonische Auskunft zum Objekt kann unter Tel.: 05553 / 20 09 14 erteilt werden.

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Sprechtage der Behindertenbeauftragten

07.12.2009

Die Behindertenbeauftragte der Gemeinde Kalefeld, Frau Britta Slawski-Ehreke, wird ab sofort regelmäßig Sprechstunden durchführen.
Die Sprechstunden finden jeweils am 1. und 3. Mittwoch jeden Monats in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der Verwaltungsstelle Kalefeld, Zimmer 4, statt.
Frau Swalski-Ehreke ist außerhalb dieser Sprechzeiten unter Tel.-Nr.: 05553 91 389 oder per E-Mail unter b.slawski-ehreke@web.de zu erreichen.
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Geschwindigkeitsbegrenzung Brücke "Misttor" in Sebexen

08.04.2010

Die am heutigen Tage durchgeführte Brückenprüfung der Brücke "Misttor" (Zufahrt zum Klärwerk vor der Brücke "Himmelreich"), Sebexen, über den Mühlgraben hat ergeben, dass die Brücke sanierungsbedürftig ist. Aus diesem Grund wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h erlassen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Geschwindigkeitsbegrenzung zwingend einzuhalten ist, damit die Tragfähigkeit der Brücke erhalten bleibt.

In welcher Form die Sanierung durchgeführt werden kann, wird zurzeit von einem Ingenieurbüro geprüft.

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Mikrozensuserhebung (Haushaltsbefragung) 2010

20.05.2010

Der Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie (LSKN) führt in den folgenden Monaten Haushaltsbefragungen durch:


Ortschaft Westerhof Juni 1. Hälfte
Ortschaft Düderode September 2. Hälfte
Ortschaft Oldenrode Dezember 2. Hälfte


Die Erhebung wird durch vom Amt ausgewählte Erhebungsbeauftragte mit Laptop durchgeführt. Die Personen haben einen amtlichen Ausweis. Außerdem sind sie in ihre Aufgaben eingewiesen und sind über alle Angaben, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.


Was wird gefragt?
Allgemeine Angaben wie z.B. Geschlecht, Geburtsjahr, Familienstand, sowie Erwerbstätigkeit, Aus- und Weiterbildung, Kranken- und Rentenversicherung und Lebensunterhalt.


Wie wird ausgewählt?
Für die Befragung werden in jedem Jahr nach einem mathematischen Zufallsverfahren 1 % aller Wohnungen in Deutschland ausgewählt. Dieses Zufallsprinzip bei der Auswahl ist entscheidend dafür, dass aus den Angaben von nur 1 % der Bevölkerung auf die für die gesamte Bevölkerung zutreffenden Verhältnisse geschlossen werden kann.


Stichprobenergebnisse sind aber nur dann zuverlässig, wenn die Auswahlanordnung genau eingehalten wird. So kann ein Haushalt nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden: Die Mitarbeit ist erforderlich.


Auskunftspflicht
Eine Befreiung von der Auskunftspflicht ist nicht möglich.
Bei der durch Gesetz angeordneten Befragung zum Mikrozensus hat der Gesetzgeber für den überwiegenden Teil der Fragen Auskunftspflicht festgesetzt.


Weitere Informationen erhalten Sie auch im Einwohnermeldeamt (Tel. 2009-30 oder -31) oder unter www.nls.niedersachsen.de

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Brücke "Hasenkamp" in Sebexen wieder freigegeben

03.06.2010

Die Arbeiten zum Einbau einer Behelfsbrücke über die am 25.03.2010 gesperrte Brücke "Hasenkamp" in der Ortschaft Sebexen sind abgeschlossen. Die Brücke ist für den öffentlichen Verkehr wieder freigegeben.

Da es sich um eine Behelfsbrücke handelt, ist zur Sicherung der Brückenkonstruktion die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 10 km/h zwingend einzuhalten.

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