Nach der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBl. Seite 2), geändert durch VO v. 24.02.2009 (Nds. GVBl. Nr. 3/2009 S. 34) kann die Gemeinde bestimmen, dass an von ihr bestimmten Tagen pflanzliche Abfälle außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungs-anlagen verbrannt werden dürfen. Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft kann die Gemeinde Nebenbestimmungen – insbesondere zum Brandschutz und zur Verkehrssicherheit – erlassen und das Verbrennen zeitlich und räumlich beschränken. Im Vollzug dieser Ermächtigung ergeht folgende Allgemeinverfügung 1. Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung gärtnerisch genutzter Grundstücke anfallen, dürfen in der Gemeinde Kalefeld in der Zeit vom 01.04. bis 15.05. und vom 01.09. bis 31.10. eines jeden Jahres an Freitagen und Samstagen in der Zeit von 08.00 – 16.00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage) verbrannt werden. 2. Ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist unter folgenden Bedingungen zulässig: a) Die pflanzlichen Abfälle dürfen verbrannt werden, wenn die Witterungsbedingungen dies zulassen (kein Regen, kein starker Wind). b) Übermäßige Rauchentwicklung ist zu vermeiden. Insbesondere darf der Straßen- und Flugverkehr nicht beeinträchtigt werden und niemand mehr als nach den Umständen vermeidbar beeinträchtigt werden. c) Das Feuer darf nur auf unbewachsenen Flächen errichtet und betrieben werden. Das Feuer ist bis zu seinem vollständigen Erlöschen von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen. Leicht entzündbare und leicht brennbare Materialien sind im Umkreis von drei Metern um das Feuer vor dessen Anzünden zu entfernen. d) Der Durchmesser des Feuers darf einen Meter nicht überschreiten. Er ist so klein zu halten, dass der Pflanzenschutz in der unmittelbaren Umgebung gewährleistet ist. e) Beim Verbrennen sind Mindestabstände von 50 Metern zu Gebäuden einzuhalten. Zu öffentlichen Verkehrsflächen, Wäldern, Hecken, Energieversorgungsanlagen, Zelt- und Campingplätzen, Erholungseinrichtungen, Kindergärten, Schulen und Seniorenheimen ist ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten. f) Bei lang anhaltender trockener Witterung, starkem Wind, auf moorigem Untergrund und in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten ist das Verbrennen unzulässig. 3. Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,-- Euro nach § 67 Nds. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung angedroht. Darüber hinaus muss derjenige, der gegen die Bestimmungen Nr. 1 und 2 dieser Verfügung zuwiderhandelt, mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 61 Abs. 1 und § 27 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Verbindung mit § 6 der BrennVO rechnen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro geahndet werden. 4. Diese Allgemeinverfügung ist ab sofort gültig bis zum 31.03.2014. Rechtsgrundlage für diese Verfügung: §§ 2, 4 und 6 der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBl. S. 2), geändert durch VO v. 24.02.2009 (Nds. GVBl. N. 3/2009 S. 34) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerVfG) in den jeweils gültigen Fassungen. Begründung: Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung gärtnerischer Flächen anfallen, sollten grundsätzlich durch Kompostierung, Verrottung oder Untergraben/Unterpflügen beseitigt werden. Die Gemeinde kann das Verbrennen pflanzlicher Abfälle außerhalb von zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird. Nach allgemeiner Erfahrung fallen in der ländlichen Gemeinde Kalefeld in den Zeiträumen 15.03. – 30.04. und 15.09. – 15.11. eines jeden Jahren erhebliche Mengen an pflanzlichen Abfällen an, die durch Eigenkompostierung, Schreddern, die üblichen Biotonnen, Saisonbiotonnen oder Brauchtumsfeuer infolge des stoßartigen Aufkommens der Abfälle nicht gänzlich beseitigt werden können. Auch das Verbringen auf die vier Mülldeponien des Landkreises ist aufgrund der Entfernungen unzweckmäßig. Ebenso stehen keine privatwirtschaftlichen Entsorgungsanlagen in der Nähe zur Verfügung. In der Gemeinde Kalefeld wohnen auf rd. 84 km² auf 11 Ortschaften verteilt lediglich 6.900 Einwohner. Diese Siedlungsstruktur bringt es mit sich, dass zahlreiche größere Grundstücke mit Strauch- und Heckenbestand sowie Nutzgärten insbesondere an den Dorfrändern vorhanden sind. Fast ausschließlich von diesen Grundstückseigentümern wird die Brenntageregelung nach den Erfahrungen der vergangenen Jahren nachrangig als letzte Möglichkeit der Entsorgung von pflanzlichen Abfällen genutzt; und zwar dann, wenn die vorhandenen Grünmülltonnen nicht ausreichen. Aufgrund der geringen Einwohnerzahlen, der Siedlungsstruktur und des im Frühjahr und im Herbst vorhandenen Zeitfensters und der Vorschriften in Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung ist durch die Anwendung diese Allgemeinverfügung · keine Beeinträchtigung der Gesundheit der Menschen; · keine Gefährdung von Tieren und Pflanzen; · keine schädliche Beeinflussung von Gewässer und Boden zu erwarten. · Schädliche Umwelteinwirkungen durch nennenswerte Luftverunreinigungen oder Lärm werden nicht herbeigeführt. · Die Ziele der Raumordnung werden beachtet, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung werden berücksichtigt und die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaues werden gewahrt. · Die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird nicht gefährdet oder gestört. Daher wird in den o. g. Zeitfenstern das Verbrennen am Freitagen und Samstagen im Rahmen der o. g. Voraussetzungen genehmigt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung Klage bei dem Verwaltungsgericht Göttingen, Postfach 3765, 37027 Göttingen, Dienstgebäude Berliner Str. 5, 37073 Göttingen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist gegen die Gemeinde Kalefeld zu richten. |