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Gemeinde Kalefeld Aktuelle Bürgerinformationen Pressemitteilungen

Übersicht Pressemitteilungen

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Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung

18.01.2007

Die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen im Gemeindegebiet finden Sie als PDF-Datei unter der Seite Rathaus, Unterseite "Gang zur Verwaltung".

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Straßenreinigung

03.11.2008

Aus gegebenem Anlass möchte ich auf die Satzung über die Straßenreinigung vom 14.04.2005 und die dazugehörige Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Gemeinde Kalefeld hinweisen.

Nach § 1 der Satzung über die Straßenreinigung ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften den Eigentümern der an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung der öffentlichen Straßen bis zur Straßenmitte auferlegt.

Zu den Straßen im Sinne der Satzung gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Radwege und Gossen ohne Rücksicht auf ihre Befestigung.

Die Straßenreinigung ist nach Bedarf, mindestens aber am letzten Werktag jeder Woche, vorzunehmen.

Die Reinigung umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Unkraut, Laub und Unrat.

Besondere Verunreinigungen durch die An- und Abfuhr von Kohlen, Holz, Mist, Silage, Müll, Abfall und dergleichen, durch Bauarbeiten oder Tiere sind unverzüglich zu beseitigen. Hier geht die Reinigungspflicht des Verursachers der des Eigentümers vor.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

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Sprechtage im Verwaltungsbezirk des Nieders. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie

14.01.2009

Das Nieders. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie wird auch im Kalenderjahr 2011 beim Landkreis Northeim, Medenheimer Str. 6/8, 37154 Northeim, Sprechtage durchführen.
Versehrte, Behinderte, Versorgungsrentenempfängerinnen und Versorgungsrentenempfänger können sich vom Nieders. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie beraten lassen und Auskünfte einholen.

 

Die Sprechtage finden jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr an folgenden Terminen statt:

 

09.01.2012 - im Erdgeschoss, Besprechungsraum Foyer
12.03.2012 - im Erdgeschoss, Besprechungsraum Foyer
14.05.2012 - im Erdgeschoss, Besprechungsraum Foyer
09.07.2012 - im Erdgeschoss, Besprechungsraum Foyer
10.09.2012 - im Erdgeschoss, Besprechungsraum Foyer
12.11.2012 - im Erdgeschoss, Besprechungsraum Foyer
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Pächter für die Auetalhalle gesucht

02.07.2009

AuetalhalleDie Gemeinde Kalefeld sucht zum nächstmöglichen Termin eine/n neue/n selbständig arbeitende/n

          Pächter/in für die Auetalhalle in der Ortschaft Willershausen

- Mehrzweckhalle (15 x 27 m) mit Bühne und Tribüne
- Gaststätte mit Theke / ca. 55 Sitzplätze
- Küche inkl. Kleininventar
- Sauna
- Doppelkegelbahn
- Umkleide- und Geräteräume

Gastronomische Kenntnisse des/der neuen Pächters/Pächterin (gern auch Ehepaar) wären von Vorteil. Der Betrieb hat eine gute Ertragslage und kann mit nur geringem Eigenkapital übernommen werden. Die gesamte Auetalhalle ist weitgehend selbständig zu führen, d.h., neben der Bewirtung sind auch die Hausmeister- und Reinigungstätigkeiten in eigener Regie zu übernehmen.

Interessentinnen/Interessenten werden um eine schriftliche Bewerbung an die Gemeinde Kalefeld, Kleiner Hagen 4, 37589 Kalefeld, gebeten. Weitere telefonische Auskunft zum Objekt kann unter Tel.: 05553 / 20 09 14 erteilt werden.

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Sprechtage der Behindertenbeauftragten

07.12.2009

Die Behindertenbeauftragte der Gemeinde Kalefeld, Frau Britta Slawski-Ehreke, führt regelmäßig Sprechstunden durch.
Die Sprechstunden finden jeweils am 1. und 3. Mittwoch jeden Monats in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der Verwaltungsstelle Kalefeld, Zimmer 4, statt.
Während der Niedersächischen Schulferien werden die Sprechstunden nicht angeboten. Frau Swalski-Ehreke ist dann unter Tel.-Nr.: 05553 91 389 oder per E-Mail unter b.slawski-ehreke@web.de erreichbar.
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Allgemeinverfügung zur Brennverordnung

03.03.2011

Nach der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBl. Seite 2), geändert durch VO v. 24.02.2009 (Nds. GVBl. Nr. 3/2009 S. 34) kann die Gemeinde bestimmen, dass an von ihr bestimmten Tagen pflanzliche Abfälle außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungs-anlagen verbrannt werden dürfen.

Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft kann die Gemeinde Nebenbestimmungen – insbesondere zum Brandschutz und zur Verkehrssicherheit – erlassen und das Verbrennen zeitlich und räumlich beschränken.

Im Vollzug dieser Ermächtigung ergeht folgende

Allgemeinverfügung

1. Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung gärtnerisch genutzter Grundstücke anfallen, dürfen in der Gemeinde Kalefeld in der Zeit vom 01.04. bis 15.05. und vom 01.09. bis 31.10. eines jeden Jahres an Freitagen und Samstagen in der Zeit von 08.00 – 16.00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage) verbrannt werden.

2. Ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

a) Die pflanzlichen Abfälle dürfen verbrannt werden, wenn die Witterungsbedingungen dies zulassen (kein Regen, kein starker Wind).

b) Übermäßige Rauchentwicklung ist zu vermeiden. Insbesondere darf der Straßen- und Flugverkehr nicht beeinträchtigt werden und niemand mehr als nach den Umständen vermeidbar beeinträchtigt werden.

c) Das Feuer darf nur auf unbewachsenen Flächen errichtet und betrieben werden. Das Feuer ist bis zu seinem vollständigen Erlöschen von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen. Leicht entzündbare und leicht brennbare Materialien sind im Umkreis von drei Metern um das Feuer vor dessen Anzünden zu entfernen.

d) Der Durchmesser des Feuers darf einen Meter nicht überschreiten. Er ist so klein zu halten, dass der Pflanzenschutz in der unmittelbaren Umgebung gewährleistet ist.

e) Beim Verbrennen sind Mindestabstände von 50 Metern zu Gebäuden einzuhalten. Zu öffentlichen Verkehrsflächen, Wäldern, Hecken, Energieversorgungsanlagen, Zelt- und Campingplätzen, Erholungseinrichtungen, Kindergärten, Schulen und Seniorenheimen ist ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten.

f) Bei lang anhaltender trockener Witterung, starkem Wind, auf moorigem Untergrund und in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten ist das Verbrennen unzulässig.

3. Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,-- Euro nach § 67 Nds. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung angedroht. Darüber hinaus muss derjenige, der gegen die Bestimmungen Nr. 1 und 2 dieser Verfügung zuwiderhandelt, mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 61 Abs. 1 und § 27 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Verbindung mit § 6 der BrennVO rechnen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro geahndet werden.

4. Diese Allgemeinverfügung ist ab sofort gültig bis zum 31.03.2014.

Rechtsgrundlage für diese Verfügung:

§§ 2, 4 und 6 der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBl. S. 2), geändert durch VO v. 24.02.2009 (Nds. GVBl. N. 3/2009 S. 34) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerVfG) in den jeweils gültigen Fassungen.

Begründung:

Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung gärtnerischer Flächen anfallen, sollten grundsätzlich durch Kompostierung, Verrottung oder Untergraben/Unterpflügen beseitigt werden. Die Gemeinde kann das Verbrennen pflanzlicher Abfälle außerhalb von zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Nach allgemeiner Erfahrung fallen in der ländlichen Gemeinde Kalefeld in den Zeiträumen 15.03. – 30.04. und 15.09. – 15.11. eines jeden Jahren erhebliche Mengen an pflanzlichen Abfällen an, die durch Eigenkompostierung, Schreddern, die üblichen Biotonnen, Saisonbiotonnen oder Brauchtumsfeuer infolge des stoßartigen Aufkommens der Abfälle nicht gänzlich beseitigt werden können. Auch das Verbringen auf die vier

Mülldeponien des Landkreises ist aufgrund der Entfernungen unzweckmäßig. Ebenso stehen keine privatwirtschaftlichen Entsorgungsanlagen in der Nähe zur Verfügung.

In der Gemeinde Kalefeld wohnen auf rd. 84 km² auf 11 Ortschaften verteilt lediglich 6.900 Einwohner. Diese Siedlungsstruktur bringt es mit sich, dass zahlreiche größere Grundstücke mit Strauch- und Heckenbestand sowie Nutzgärten insbesondere an den Dorfrändern vorhanden sind. Fast ausschließlich von diesen Grundstückseigentümern wird die Brenntageregelung nach den Erfahrungen der vergangenen Jahren nachrangig als letzte Möglichkeit der Entsorgung von pflanzlichen Abfällen genutzt; und zwar dann, wenn die vorhandenen Grünmülltonnen nicht ausreichen. Aufgrund der geringen Einwohnerzahlen, der Siedlungsstruktur und des im Frühjahr und im Herbst vorhandenen Zeitfensters und der Vorschriften in Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung ist durch die Anwendung diese Allgemeinverfügung

· keine Beeinträchtigung der Gesundheit der Menschen;

· keine Gefährdung von Tieren und Pflanzen;

· keine schädliche Beeinflussung von Gewässer und Boden zu erwarten.

· Schädliche Umwelteinwirkungen durch nennenswerte Luftverunreinigungen oder Lärm werden nicht herbeigeführt.

· Die Ziele der Raumordnung werden beachtet, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung werden berücksichtigt und die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaues werden gewahrt.

· Die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird nicht gefährdet oder gestört.

Daher wird in den o. g. Zeitfenstern das Verbrennen am Freitagen und Samstagen im Rahmen der o. g. Voraussetzungen genehmigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung Klage bei dem Verwaltungsgericht Göttingen, Postfach 3765, 37027 Göttingen, Dienstgebäude Berliner Str. 5, 37073 Göttingen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage ist gegen die Gemeinde Kalefeld zu richten.

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Beratung in Rentenversicherungsangelegenheiten

20.12.2011

Die in der Gemeinde Kalefeld durchgeführten Sprechtage des Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung werden ab sofort eingestellt.
Die Deutsche Rentenversicherung hat neue Versichertenälteste bestimmt, die jedoch keine Sprechtage vor Ort abhalten.
Die Versichertenälteste, Frau Rosemarie Brandt, wohnhaft in Northeim, Schillerstr. 9, steht nach eigenen Angaben für Beratungen, sowohl in Northeim als auch bei den Versicherten zuhause zur Verfügung. Frau Brandt ist unter der Tel.-Nr.: 05551 / 911 588 für Terminabsprachen zu erreichen.
Über weitere Beratungsmöglichkeiten wird in einer gesonderten Bekanntmachung informiert.
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Durchführung des Winterdienstes

21.12.2011

Durchführung des Winterdienstes in der „Buchenhöhe“, „Eichenstraße“ und „Holunderstraße“ in Echte

Wie schon bereits in der letzten Winterdienstperiode ist es in jüngster Vergangenheit wiederholt vorgekommen, dass der Räum- und Streudienst in den Straßen „Buchenhöhe“, „Eichenstraße“ und „Holunderstraße“ nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden konnte. Die Räumfahrzeuge konnten einige Straßen nicht passieren, da einige Anwohner ihre Fahrzeuge teilweise ordnungswidrig abgestellt haben.

Durch die parkenden Fahrzeuge wird die Fahrbahn so stark eingeengt, dass es den Räum- und Streufahrzeugen nicht möglich ist, den Winterdienst durchzuführen. Daher wurde an diesen Stellen kein Winterdienst durchgeführt.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Winterdienst nur durchgeführt werden kann, wenn es den Räum- und Streufahrzeugen möglich ist, die Straßen zu passieren.

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Neues Gaststättengesetz

11.01.2012

Am 01.01.2012 ist in Niedersachen das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) in Kraft getreten.

Jede Person, die im Bereich der Gemeinde Kalefeld Speisen und/oder Getränke zum Verkauf anbietet, hat dies mindestens 4 Wochen vorher bei der Gemeinde Kalefeld anzuzeigen. Dies gilt sowohl für Betreiber von Gaststätten, als auch für jeden anderen Anbieter auf öffentlichen Festen, Feiern und Märkten.

Die Anzeige ersetzt die früheren Anträge auf vorübergehende Gestattungen nach § 12 des Gaststättengesetztes. Neuerdings ist auch die Abgabe von alkoholfreien Getränken und zubereiteten Speisen anzuzeigen.

Sollen bei der Veranstaltung auch alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, so prüft die Gemeinde Kalefeld die persönliche Zuverlässigkeit des Verantwortlichen. Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind folgende Unterlagen zu beantragen, bzw. mit der Anzeige bei der Gemeinde Kalefeld einzureichen:

· Auskunft aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis)

· Auskunft aus Gewerbezentralregister

Das Formular und weitere Auskünfte zum Niedersächsischen Gaststättengesetz erhalten Sie beim Ordnungsamt der Gemeinde Kalefeld unter der Rufnummer: 05553-200932.

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