Nieders. Hundegesetz

Informationen Nieders. Hundegesetz

Seit dem 01.07.2011 gilt das neue Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG). Auf die wichtigsten Regelungen im NHundG sowie andere Vorschriften möchte ich hinweisen:

 

Kennzeichnungspflicht:

Seit dem 01.07.2011 müssen alle Hunde über 6 Monate mit einem Transponder (Micro-Chip) gekennzeichnet sein.

 

Haftpflichtversicherung:

 

Sachkundenachweise für Hundehalter ab dem 01.07.2013:

Seit dem 01.07.2011 ist für jeden Hund eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Mindestversicherungssumme für Personenschäden beträgt 500.000 €, für Sachschäden 250.000 €.

Ab Juli 2013 muss jeder Hundehalter seine Sachkunde im Umgang mit Hunden nachweisen können. Dieses kann durch das erfolgreiche Ablegen einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung erfolgen.

Theoretische Sachkundeprüfungen sind vor der Aufnahme der Hundehaltung abzulegen, praktische Prüfungen während des 1. Jahres der Haltung. Stellen, die Sachkundeprüfungen abnehmen, können bei der Gemeinde Kalefeld oder dem Veterinäramt des Landkreises Northeim erfragt werden.

Keine Sachkundeprüfungen ablegen brauchen Personen, die nachweislich

  • innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten haben,
  • Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnehmen oder mit ihrem Hund erfolgreich abgelegt haben,
  • Tierärzte und andere Personenkreise, welche in § 3 Abs. 6 NHundG aufgeführt sind.

 

Mitteilungspflicht an das Zentralregister ab dem 01.07.2013

Ab Juli 2013 muss jeder Hundehalter gegenüber dem Zentralregister Angaben zu sich und seinem Hund machen. Dies gilt für Hunde ab dem 6. Lebensmonat. Die Angaben sind innerhalb eines Monats zu machen.

 

Verstöße gegen das NHundG

Verstöße gegen das NHundG stellen in der Regel Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden.

 

Brut- und Setzzeit vom 01. April bis 15. Juli

In der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli dürfen Hunde im Wald und in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden. Dies gilt nicht für Hunde, die zur befugten Jagdausübung verwendet werden.

 

Leinenzwang im Landschaftsschutzgebiet

Im Landschaftsschutzgebiet „Westerhöfer Bergland-Langfast“ ist das umherlaufen lassen von nicht angeleinten Hunden außerhalb von Hof- und Gebäudeflächen ganzjährig verboten. Das Gebiet grenzt an die Ortschaften Echte, Oldershausen, Willershausen, Westerhof sowie Düderode und Oldenrode. Eine Karte mit den genauen Grenzen kann im Ordnungsamt der Gemeinde Kalefeld eingesehen werden.

 

Verunreinigungen durch Hundekot

Verunreinigungen durch Hunde, z. B. mit Hundekot, auf Straßen, Wegen und Gehwegen, sind unverzüglich zu beseitigen. Die Reinigungspflicht obliegt dem Halter.

 

Hunde im Straßenverkehr

Hunde können den Straßenverkehr gefährden. Daher sind sie auf öffentlichen Straßen nur in Begleitung von Personen zugelassen, die in geeigneter Weise auf die Hunde einwirken können.